Mit Blick auf das Hygienekonzept für Sport Außen[1] nach der 9. Bekämpfungsverordnung sind Zuschauer während des Trainings grundsätzlich unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Gemäß Punkt 2b gelten die Regelungen für Veranstaltungen.

Regelungen zu Veranstaltungen sind in der 9. CoBeLVO im Teil 2 - §2 Abs. 2 geregelt. Demnach sind Zuschauer bis zu einer maximalen Anzahl von 250 Personen unter Beachtung der notwendigen Schutzmaßnahmen zulässig. Insbesondere gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 und die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1.

Zu der Kontakterfassung nach §1 Abs. 8 Satz 1 sind Name, Vorname, Adresse und Telefonnummer zu erfassen und unter datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu verwahren.

Wir möchten den Trainingsbetrieb nicht dadurch einschränken, einen weiteren Verwaltungsapparat bedienen zu müssen und verzichten daher zunächst auf Gäste beim Training und Zuschauer. Wir bitten daher weiterhin um Verständnis, dass nur Mitglieder das Sportgelände betreten dürfen, welche am jeweiligen Training auch teilnehmen. Weitere Personen bedürfen der Zustimmung des Vorstands

So wie die jeweils gültige CoBeLVO Lockerungen vorsieht, so könne auch wir mehr zulassen. Die weitere Einschränkung darüber hinaus dient lediglich dem Zweck, das Training - besonders jenes mit Kindern - nicht unnötig zu unterbrechen.

 

 

Vielen Dank

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[1] https://corona.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Corona/9_bekaempfungsverordnung/Hygienekonzept_Sport_aussen.pdf