Satzung des Turn- und Sportvereins Niederoberweiler

 

§1 Name, Sitz und Zweck

  1. Der 1908 in N. O. Weiler gegründeter Sportverein führt den Namen „ TuS Niederoberweiler e.V.“ Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland e.V., im Landessportbund Rheinland-Pfalz und den zuständigen Landesfachverbänden. Der Verein hat seinen Sitz in 56659 Burgbrohl-Weiler. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Andernach eingetragen unter der Nr. 5 VR 1038
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateursports. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 2 Mittel des Vereins

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

 

§ 4 Verlust der Mitgliedschaft

  1. Eine Mitgliedschaft erlicht durch Austritt, Tod und Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
  2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
  3. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden: 
    1. wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und grober Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins
    2. wegen Nichtbezahlung von Beiträgen trotz Mahnung
    3. wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
    4. wegen groben unsportlichen Verhaltens
    5. wegen unehrenhafter Handlung.

Der Bescheid über den Ausschluss ist im Einschreibebrief zuzustellen.

 

§ 5 Beiträge

  1. Der monatliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


§ 6 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung, Abteilungsversammlung und der Jugendversammlung als Gäste teilnehmen
  2. Bei der Wahl des Jugendleiters haben alle Mitglieder des Vereins vom 14. bis 21. Lebensjahr Stimmrecht
  3. Gewählt werden können Mitglieder vom 18. Lebensjahr an.

 

§ 7 Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

  1. Verweis
  2. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.

Der Bescheid über diese Maßnahmen ist im Einschreibebrief zuzustellen.

 

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Mitarbeiterkreis
  3. der Vorstand

 

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit der entsprechendenTagesordnung einzuberufen, wenn
    1. der Vorstand beschließt
    2. ein Viertel der Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
  4. Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand, und zwar durch Veröffentlichung im Verbandsgemeindeblatt und im Vereinsaushängekasten. Mitglieder die nicht das Verbandsgemeindeblatt erhalten, müssen schriftlich eingeladen werden.
  5. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 14 Tagen liegen.
  6. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ( Jahreshauptversammlung ) ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
    1. Bericht des Vorstandes
    2. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
    3. Entlastung des Vorstandes
    4. Wahlen, soweit diese erforderlich
    5. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
    6. Festsetzung der Mitglieds- und außerordentlichen Beiträge
  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  8. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.
  9. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Versammlung mit einer Zweidrittelmehrheit, diesen Punkt in die Tagesordnungspunkt hinzufügen will
  10. Beabsichtigte Satzungsänderungen müssen in der Einladung angekündigt werden.
  11. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.

 

§ 10 Mitarbeiterkreis

  1. Zum Mitarbeiterkreis gehören:
    1. die Mitglieder des Vorstandes
    2. die Abteilungsleiter
    3. die Übungsleiter und Trainer
    4. die Betreuer, Platz- und Hauswarte
    5. Schiedsrichter und Kampfrichter
    6. Vertreter in Fachgremien des Sports auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene
    7. Kassenprüfer
  2. Der Mitarbeiterkreis tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Er wird vom Vorsitzenden geleitet.
  3. Der Mitarbeiterkreis soll gewährleisten, dass alle im Verein tätigen Mitarbeiter laufend über alle Geschehnisse im Verein informiert werden. Er hat die Aufgabe, bei allen besonderen Maßnahmen und Vorhaben des Vereins beratend mitzuwirken.

 

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand arbeitet:
    1. als geschäftsführender Vorstand,
      1. bestehend aus dem Vorsitzenden, dem stellv. Vorsitzenden, dem 1. Kassierer und dem Geschäftsführer.
    2. dem Gesamtvorstand,
      1. bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand , sowie dem Oberturnwart, dem 2. Kassierer, dem 2. Geschäftsführer, den zwei Beisitzer und den Vertreter der Abteilungen.
  2. Vorstand sind im Sinne des § 26 BGB der Vorsitzende und sein stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein Vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertretende Vorsitzende jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.
  3. Der Vertreter für Jugendsport wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt.
  4. Der Vorstand leitet den Verein. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es die Vereinsinteressen erfordern oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglied ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur den nächsten Wahlen einzusetzen.
  5. Zu den Aufgaben des Vorstands gehören:
    1. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises
    2. die Bewilligung von Ausgaben
    3. Aufnahmen, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern.
  6. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist.
  7. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeiten des geschäftsführenden Vorstands laufend zu informieren.
  8. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Geschäftsführer und der erste Kassierer haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüssen beratend teilzunehmen.
  9. Das Vorstandsmitglied verpflichtet sich über alle nicht allgemein bekannten Vereinsangelegenheiten gegen Außenstehenden und auch gegenüber unbeteiligten Mitgliedern Stillschweigen zu wahren. Die Geheimhaltungspflicht dauert mit Beendigung der Vorstandsarbeiten fort.

 

§ 12 Ausschüsse

  1. Für den Bereich Jugendsport, Breiten- und Freizeitsport sowie Wettkampf- und Leistungssport werden nach Bedarf bei Veranstaltungen Ausschüsse gebildet.
  2. Der Vorstand kann bei Bedarf auch für Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Gesamtvorstand berufen werden.

 

§ 13 Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Vorstands gegründet.
  2. Die Abteilungen werden durch einen Abteilungsleiter geleitet.

 

§ 14 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 15 Wahlen

Die Mitglieder des Vorstandes und Kassenprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand wird in 2 Gruppen unterteilt. Die Mitglieder des Vereins wählen jährlich nur eine Gruppe, die dann für 2 Jahre ihr Amt übernimmt.

In der Gruppe 1 sind folgende Ämter zu wählen:

  1. Vorsitzende/ Vorsitzender
  2. 1. Kassiererin/ Kassierer
  3. 2. Geschäftsführerin/ Geschäftsführer
  4. 2. Beisitzerin/ Beisitzer

In der Gruppe 2 sind folgende Ämter zu wählen:

  1. stellvertretende/r Vorsitzende/r
  2. 2. Kassiererin/ Kassierer
  3. 1. Geschäftsführerin/ Geschäftsführer
  4. 1. Beisitzerin/ Beisitzer

Bei der Mitgliederversammlung tritt die zu wählende, amtierende Vorstandsgruppe nach Entlastung zurück.

Ein aus der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählter Wahlleiter leitet die Versammlung bis zur Wahl des 1. Vorsitzenden. Danach übernimmt dieser die weitere Versammlungsleitung.

 

§ 16 Kassenprüfer

Die Vereinskasse wird in jedem Jahr durch 2 von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung ein Prüfbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers und des Vorstandes.

 

§ 17 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „ Auflösung des Vereins“ stehen.
  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
    1. der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller Mitglieder beschlossen hat
    2. von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
  3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der 1. Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine Zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Ortsgemeinde Burgbrohl mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des gemeinnützigen Sports in der Gemeinde Burgbrohl, und ausschließlich dort verwendet werden darf.

 Alternativ zu § 17 Absatz 4

Kann aus zwingenden Gründen der künftige Verwendungszweck jedoch nicht angegeben werden (§61 Abs.2), so kommt folgende Bestimmung über die Vermögensbindung in Betracht:
„ Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

5. Der Verein hat bei einer Auflösung ein alleiniges Bestimmungsrecht, für welche gemeinnützige Einrichtung ( Verein), das vorhandene Vermögen verwendet werden soll.

 

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 07.01.2005 genehmigt.

Der geschäftsführender Vorstand: 

  Vorsitzender: Reinhold Weis
  stellvertretender Vorsitzender: Rolf Scharrenbach
  Geschäftsführer/in: Silvia Weis
  1. Kassierer (kommissarisch eingesetzt) Wilfried Nonn
  Der Versammlungsleiter: Reinhold Weis
  Protokollführerin: Silvia Weis